Projektförderung

Die Kulturreferentin ist Ansprechpartnerin für Antragssteller, die bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) um eine Förderung von Maßnahmen der kulturellen Breitenarbeit auf der Grundlage von § 96 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes nachsuchen. Es geht dabei um Projekte der kulturellen Vermittlung, die der Pflege und Weitergabe des historischen und landeskundlichen Wissens über Schlesien durch kulturelle Begegnungen und Veranstaltungen im In- und Ausland dienen, die das deutsche Kulturerbe in Schlesien öffentlichkeitswirksam präsentieren, vermitteln, popularisieren. Von besonderer Bedeutung sind Projekte vom grenzüberschreitenden Charakter, vorzugsweise mit Partnern aus Polen oder der Tschechischen Republik. 

Entsprechende Anträge auf Zuschuss sind im Interesse einer gründlichen Bearbeitung und eines rechtzeitigen Bewilligungsbescheids bis spätestens drei Monate vor Beginn des Projekts beim Kulturreferat einzureichen. Dabei sind die nebenstehenden Formulare zu verwenden.

Der Antrag muss neben einer Projektbeschreibung Informationen zum Antragsteller und konkrete Angaben zu Zeit, Ort, Programmablauf, Zielgruppen und Zielstellung des Projekts und - bei Folgeprojekten - zur bisherigen Förderung enthalten. Ein Kostenfinanzierungsplan ist beizufügen.

Die Gewähr der Förderung erfolgt über einen Zuwendungsvertrag zwischen dem Projektträger und dem Kulturreferat für Schlesien, auf den die einschlägigen Vorschriften des Zuwendungsrechts anzuwenden sind. Auf die Förderung hat der Projektträger in geeigneter Weise hinzuweisen. Der Nachweis der zweckmäßigen und erfolgreichen Verwendung der Fördermittel ist gegenüber dem Kulturreferat zu erbringen.

Als Richtlinien dienen auch die Erläuterungen zur Gewährung einer Projektförderung durch ein Kulturreferat als Bundeszuwendung zur Erhaltung und Auswertung deutscher Kultur und Geschichte im östlichen Europa nach § 96 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) vom September 2023.

Da es sich um Fördermittel des Bundes handelt, sind bei der Planung von Maßnahmen die gesetzlichen Regelungen des Bundesreisekostengesetzes und der Auslandsreisekostenverordnung zu berücksichtigen.